Grenzüberschreitender Einkauf: Ihre Vorteile als KUNDE AUS DER SCHWEIZ

Die Einkaufsstadt Konstanz bietet Ihnen eine Vielfalt an Geschäften, Gastronomien und Dienstleistern. Dank der Mehrwertsteuerrückerstattung erhalten Sie zudem 19 % beziehungsweise 7 % des Netto-Warenwerts Ihres Einkaufs in Konstanz wieder zurückerstattet. Damit Sie Ihre Vorteile voll ausschöpfen und Ihren grenzüberschreitenden Einkauf auch in vollen Zügen genießen können, haben wir hilfreiche Tipps und wichtige Informationen zum Zoll Konstanz für Sie hier zusammengestellt.

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Kunden, die einen permanenten Wohnsitz außerhalb der EU (z.B. Schweiz) haben und in Deutschland einkaufen, können sich die bei Ausfuhr der Waren die deutsche Mehrwertsteuer erstatten lassen. Im Moment beträgt diese je nach Ware oder Dienstleistung 19 % oder 7 % (vor allem Lebensmittel & Bücher).

 

NEU seit 01.01.2020:

Die Mehrwertsteuerrückerstattung ist eine Serviceleistung des Deutschen Handles, die allerdings gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde vom Deutschen Gesetzgeber zum 01.01.2020 geändert. Ab diesem Zeitpunkt muss der Einkauf in einem Geschäft an einem Tag 50 Euro übersteigen, um für die Rückerstattung eine umsatzsteuerliche Anerkennung zu finden. Somit muss der Kassenbon zumindest 50,01 Euro oder höher ausmachen. Der Zoll wird nur noch die „grünen Formulare“ abstempeln, die diesen Wert übersteigen. Der Handel dankt seinen ausländischen Kunden für das Vertrauen, das sie ihm entgegengebracht haben und bittet die geänderte Situation zu berücksichtigen.

Wenn Sie beabsichtigen, Ihre in Konstanz gekauften Waren innerhalb von 3 Monaten ab Kaufdatum in ein Nicht-EU-Land (z.B. Schweiz) auszuführen, dann können Sie sich bei fast allen Geschäften in Konstanz einen sogenannten „Ausfuhrschein“ ausstellen lassen. Dieses Formular zeigen Sie bei der Ausfuhr der Waren bitte beim deutschen Zoll vor. Dieser bestätigt Ihnen mit einem Stempel, dass Sie die Waren in die Schweiz ausführen. Bei Ihrem nächsten Besuch in Konstanz können Sie sich bei Vorlage des abgestempelten Ausfuhrscheins im jeweiligen Geschäft die im Kaufpreis enthaltene deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % bezogen auf den Nettowarenwert (7 % bei Lebensmitteln) erstatten lassen.
Rein rechtlich ist kein Unternehmen zur Erstattung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Aber Sie werden kaum ein Unternehmen in Konstanz finden, das diesen Service nicht anbietet. Alle Angaben ohne Gewähr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung (PDF, 188 KB) und auf der Internetseite des deutschen Zolls.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Die Erstattung der Mehrwertsteuer im Überblick

  • Ausfuhrschein ausstellen lassen

    Nach dem Bezahlen an der Kasse erhalten Sie auf Wunsch einen Ausfuhrschein. Sie können ihn aber auch schon im Voraus hier (PDF, 56 KB) herunterladen.

  • Ausfüllen

    Tragen Sie Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre Ausweisnummer in den Ausfuhrschein ein. Heften Sie die Rechnung an.

  • Abstemplen lassen

    Am Zoll Konstanz lassen Sie sich – gegen Vorlage Ihres Ausweises – den Ausfuhrschein abstempeln.

  • Waren-Grenzwert beachten

    Überschreitet der Netto-Warenwert (Kaufpreis abzüglich deutscher Mehrwertsteuer) die Grenze in Höhe von 300 Franken, dann müssen Sie die Einfuhr beim Schweizer Zoll deklarieren und die Schweizer Mehrwertsteuer (derzeit 7,7 %) auf den Gesamtwarenwert bezahlen. Maßgeblich ist für die Berechnung der tagesaktuelle Wechselkurs.

Für die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer haben Sie anschließend folgende Möglichkeiten:

  • Direkt im Geschäft

    Sie bringen den abgestempelten Ausfuhrschein beim nächsten Einkauf wieder mit und der erstattbare Betrag wird Ihnen entweder in bar ausgezahlt oder mit dem neuen Einkauf verrechnet. Einige Geschäfte, wie Karstadt in der Hussenstraße oder Kaufland in der Carl-Benz-Straße, haben dafür auch schon separate Schalter eingerichtet.

  • Bei Dienstleistern

    Es gibt auf die Mehrwertsteuer-Rückerstattung spezialisierte Dienstleister. Diesen legen Sie den abgestempelten Ausfuhrschein vor, anschließend erhalten Sie den erstattbaren Betrag ausbezahlt. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Anbieter für diese Dienstleistung Gebühren erheben.

Zusätzliche Zollabfertigung am Parkplatz „Bodenseeforum“

Immer up to date mit dem Währungsrechner

Die Höchstgrenze für zollfreie Einfuhren in die Schweiz liegt bei 300 CHF Nettowarenwert, also ohne deutsche Mehrwertsteuer. Mit dem praktischen Währungsrechner erfahren Sie im Nu, wie viel Sie heute in Konstanz zum aktuellen Wechselkurs einkaufen dürfen, um noch unter den Zollfreibetrag der Schweiz zu fallen. Bitte addieren Sie dann auch nur die Netto-Summen Ihrer Kassenbons. Hier ein Rechnenbeispiel: Für 300 CHF entsprechen bei einem Kurs von 1,09 rund 275 €. Auf diesen Betrag dürfen Sie noch die deutsche Mehrwertsteuer von 19% addieren, dann haben Sie die Bruttosumme für die zollfreie Einfuhr in die Schweiz. In diesem Fall wären das rund 327 €. Wenn Sie über der Höchstgrenze für zollfreie Einfuhren liegen, dann bezahlen Sie 8% Einfuhrsteuer in die Schweiz. Sie Sparen dann aber immer noch 11% des Nettowarenwertes.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Öffnungszeiten der Zollämter Konstanz und Kreuzlingen

Die Einkaufsstadt Konstanz verfügt über insgesamt vier Zollämter im Stadtgebiet. Deren Öffnungszeiten wurden 2014 an die besonders serviceintensiven Stoßzeiten angepasst:

Zollamt Konstanz-Autobahn
Montag bis Sonntag: 00:00 – 24:00 Uhr

Zollamt Konstanz-Emmishofer Tor
Montag bis Samstag: 10:00 – 22:00 Uhr
sonn- und feiertags geschlossen

Zollamt Konstanz-Kreuzlinger Tor (kein PKW Verkehr möglich)
Montag bis Freitag: 7:30 – 16:30 Uhr
samstags, sonn- und feiertags geschlossen

Abfertigungsstelle Konstanz-Personenbahnhof
Montag bis Samstag: 11:00 – 19:00 Uhr
sonn- und feiertags geschlossen

Mobilpunkt Seerhein (Parkplatz Bodenseeforum)
Montag bis Samstag: 12:00 – 20:00 Uhr
sonn- und feiertags geschlossen

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Zollhöchstgrenzen bei Einfuhren in die Schweiz

Die Höchstgrenzen bei Einfuhren in die Schweiz gelten seit den Änderungen vom 1. Juli 2014 nur noch auf Lebensmittel, Alkohol und Tabakwaren. Dabei verstehen sich die folgenden Begrenzungen pro erwachsener Person und gelten unabhängig von deren Nationalität:

  • Bier & Wein: 5 Liter (jeder weitere Liter 2 CHF)
  • Spirituosen (ab 18 %): 1 Liter (jeder weitere Liter 15 CHF)
  • Fleisch (frisch & verarbeitet; außer Wildfleisch): 1 kg (jedes weitere Kilo 17 CHF)
  • Tabak: 250 Zigaretten oder 250 g Tabak (jede weitere 0.25 CHF, jedes weitere Gramm 0.10 CHF)
  • Butter / Rahm: 1 kg (jedes weitere Kilo 16 CHF)

ALLE ANGABEN SIND OHNE GEWÄHR. Weitere Informationen zu Höchstgrenzen und abgabefreien Waren erfahren Sie hier.

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Die Öffnungszeit obliegt zwar dem einzelnen Händler selbst, doch es gibt eine Kernöffnungszeit, in der alle Geschäfte in Konstanz geöffnet haben.

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